Vaterschaft II
Auf drei verschiedene Arten wird ein Kind nach seiner Geburt einem bestimmten Vater zugeordnet.
Die allgemein bekannte Art besteht darin, dass das Kind in einer bestehenden Ehe zur Welt kommt. Der Ehemann der Mutter gilt damit automatisch als der Vater. Diese Wirkung reicht sogar noch über den Zeitpunkt einer Scheidung hinaus. Wird das Kind innerhalb eines bestimmten Zeitraums nach der Scheidung geboren, gilt grundsätzlich zunächst die Vaterschaft des geschiedenen Ehemannes. Diese kann außergerichtlich durch die Anerkennung durch einen Dritten abgeändert werden. Schließlich erfolgt die Zuordnung eines gesetzlich eingetragenen Vaters in modernen Beziehungen ohne Trauschein noch durch Erklärung gegenüber den zuständigen Behörden.
Änderung der Zuordnung
Geändert wird die Zuordnung durch Ehe oder Erklärung mit einer Anfechtungsklage. Wurde die Vaterschaft bereits durch ein Gerichtsurteil festgestellt, muss Restitutionsklage eingereicht werden. Die örtliche Zuständigkeit ist dabei unterschiedlich und hängt davon ab, wer von den Beteiligten die Klage erhebt. Der Mann, der seine Eigenschaft als Vater bezweifelt, muss sich immer an das Gericht wenden, in dessen Bezirk das Kind wohnt oder sich hauptsächlich aufhält. Gibt es keinen Aufenthaltsort im Inland, zählt der Wohnsitz oder Ort des gewöhnlichen Aufenthalts des Vaters. Klageberechtigt sind alle Beteiligten des Verfahrens. Dazu gehören das Kind, die Mutter, der wegen der Ehe als Vater zugeordnete Ehemann oder geschiedene Ehemann und auch der durch Anerkenntnis zugeordnete, eingetragene Vater.
Besonders wichtig ist die Einhaltung der Frist für die gerichtliche Anfechtung. Sie beträgt zwei Jahre, kann nicht vor der Geburt beginnen und hat auch für die Zeit danach einen sehr genau zu klärenden Fristbeginn. Es handelt sich nicht um die Geburt des Kindes oder die Anerkennung der Vaterschaft, sondern die begründeten Zweifel an der Vaterschaft. Unbewusste Bedenken gegen die Vaterschaft zählen nicht. Entscheidend sind nachvollziehbare, beweisbare Tatsachen, die diese Zweifel an der Vaterschaft hervorrufen. Sie müssen objektiv sein und geeignet, dass sogar ein unbeteiligter Dritter ihretwegen die Vaterschaft bezweifelt.
Ehebruch reicht aus, wenn er Gewissheit ist und nicht nur auf einem Gerücht beruht.
Zur Anfechtung der Vaterschaft ist es allerdings nicht erforderlich, dass auch gleich der Name des anderen, für die Zeugung in Betracht kommenden Mannes bekannt ist. Begründete Zweifel an der Vaterschaft bestehen unter anderem dann, wenn der letzte Geschlechtsverkehr der Beteiligten länger als die biologisch mögliche Dauer der Schwangerschaft zurückliegt. Umgekehrt reicht es für eine Vaterschaftsanfechtung, wenn sieben Monate nach dem ersten Geschlechtsverkehr mit der Mutter ein voll entwickeltes Kind geboren wird.
Damit werden ernstliche und begründete Zweifel geweckt und die Frist für die Klage beginnt zu laufen. Sie ist eine Ausschlussfrist, weshalb nach ihrem Ablauf eine gerichtliche Anfechtung nicht mehr möglich ist. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn es der Kindesmutter gelingt, die Zweifel nachvollziehbar zu zerstreuen. Die Begründung in der Klagefrist und die Prüfung des Gerichts erfolgen in diesen Fällen sehr sorgfältig.
Klagebegründung und das heimliche DNA-Gutachten
Wird die Vaterschaft vor Gericht angefochten, müssen die konkreten Umstände vorgetragen werden, die zu den Zweifeln an der Abstammung des Kindes geführt haben. Häufig legen die Männer, die Zweifel an ihrer Beteiligung an der Zeugung haben, dazu ein außergerichtlich eingeholtes DNA-Gutachten vor. Diese Analyse, wenn sie denn heimlich eingeholt wurde, ist vor Gericht jedoch nicht verwertbar.
Es ist auch nicht ausreichend, dass der Kläger seine Vaterschaft genau deswegen noch stärker bezweifelt, weil sich Mutter und Kind geweigert haben, diese DNA-Analyse nachträglich zu genehmigen. Die heimliche Einholung eines solchen Gutachtens stellt einen Verstoß gegen die Grundrechte der übrigen Beteiligten dar. Es betrifft die informationelle Selbstbestimmung und kann als grober Rechtsverstoß nicht rechtlich einwandfreie Grundlage für ein Gerichtsverfahren werden. Zwar steht den Kindern, bei denen die wirkliche Vaterschaft geklärt werden soll, ein ebenso vom Grundgesetz geschütztes Recht auf die Wahrheit bezüglich ihrer Herkunft zu, sie müssen es aber nicht wahrnehmen.
Dieses Recht auf Kenntnis ihres tatsächlichen Vaters gewährt ihnen zugleich auch das Recht, weiter in Unkenntnis zu leben und den zugeordneten Vater als ihren tatsächlichen Vater zu sehen. Diese informationelle Selbstbestimmung darf höchstens zum Schutz des öffentlichen Interesses eingeschränkt werden. Das nachvollziehbare Verlangen des Mannes, seine Vaterschaft zu klären, reicht dafür nicht aus. Eine heimliche DNA-Analyse darf in einem gerichtlichen Verfahren deswegen nicht verwertet werden.
Das Interesse des Mannes, seine Beteiligung wirklich aufzuklären, ist natürlich nachvollziehbar.
Seine Rechte und Interessen stehen aber zurück, wenn die des Kindes dadurch negativ betroffen sind. Die Beweissicherung in einem Verfahren vor dem Familiengericht reicht nicht aus, die Rechte des Kindes einzuschränken. Das Recht auf Kenntnis der eigenen Vaterschaft steht in diesem Fall dem Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung gegenüber und muss davor zurücktreten, wenn es durch Mittel wie die Einholung einer heimlichen DNA-Vaterschaftsanalyse durchgesetzt werden soll. Damit ist nicht nur das ohne Zustimmung eingeholte DNA-Gutachten unzulässig, es reicht auch nicht als Begründung für die notwendigen und nachvollziehbaren ernstlichen Zweifel bei einer Anfechtungsklage aus.
Männer, die mit der Kindesmutter nicht verheiratet sind, sollten mit Blick auf die späteren Konsequenzen zurückhaltend bei der Anerkennung der Vaterschaft sein. Immer dann, wenn die Zuordnung bereits nach den gesetzlichen Vorschriften erfolgte, empfiehlt sich dazu eine besondere Vorsicht, sobald Zweifel auftauchen. Anhaltspunkte, die gegen eine Vaterschaft sprechen, können die zweijährige Ausschlussfrist für die Anfechtungsklage auslösen. Damit verdienen sie eine genaue Prüfung und sollten nicht einfach verdrängt werden.
Die Kosten des Verfahrens
Wurde die Vaterschaft einmal anerkannt, hat ein Mann in einem späteren Anfechtungsverfahren keinen Anspruch mehr darauf, dass ihm die Verfahrenskosten erstattet werden. Der Ehemann der Kindesmutter kann sich bei einem Ehelichkeitsanfechtungsprozess allerdings noch an den Erzeuger des Kindes wenden, sofern dieser bekannt ist. Anders sieht es aus, wenn der Scheinvater nicht mit der Kindesmutter verheiratet ist, da er nicht kraft Gesetz sondern durch die bewusste Anerkennung der Vaterschaft zum Scheinvater wurde.