Wohngeld
Wenn das Einkommen so knapp ist, dass es für das Wohnen kaum reicht, besteht oft ein Anspruch auf Wohngeld.
Bekannt ist das Wohngeld in der Form des Mietzuschusses. Weniger bekannt ist der so genannte Lastenzuschuss: eine finanzielle Hilfe für die Kosten eigener Immobilien, die man selbst bewohnt. Wer diesen Zuschuss rechtzeitig in Anspruch nimmt, kann damit der Gefahr einer Zwangsversteigerung als Folge von Zahlungsschwierigkeiten vorbeugen. Immerhin werden pro Jahr fast 100.000 Immobilien zwangsversteigert.
Beim Anspruch auf Lastenzuschuss kommt neben den Zinsen auch die Tilgung des Darlehens in Betracht. Ebenfalls berücksichtigt werden Bewirtschaftungskosten. „Instandhaltungs- und Betriebskosten“ nach § 13 Absatz 2 Wohngeldgesetz (WoGG) werden mit 20 Euro pro Jahr und Quadratmeter angesetzt, dazu kommt die Grundsteuer. Allerdings gibt es hier Obergrenzen. Letztere orientieren sich an den Bedingungen für Mieter in ähnlichen Verhältnissen. Regional wird nach Mietniveaus unterschieden, die sich in verschiedenen Mietstufen widerspiegeln.
Bei Kreditverträgen mit variablen Tilgungsraten kann die Höhe des Wohngelds beeinflusst werden. Streitig ist allerdings, ob das Wohngeldamt ein Absenken der Tilgungsrate fordern darf.
Wonach richtet sich allgemein der Anspruch auf Wohngeld (als Mietzuschuss oder Lastenzuschuss)?
Die wichtigsten Kriterien sind die Anzahl der Haushaltsmitglieder, die Höhe der Miete (oder Belastung) sowie das Gesamteinkommen. Die Berechnung des Wohngeldes richtet sich nach § 19 WoGG.
Bei der Berechnung der Haushaltsgröße gibt es meist keine großen Schwierigkeiten. Zu den Haushaltsmitgliedern zählen die Familienmitglieder, wenn sie tatsächlich einen gemeinsamen Haushalt bilden. Das gilt zum Beispiel nicht bei Kindern, die auswärts wohnen. Das ausschlaggebende Kriterium ist hier die Frage, wo der so genannte Lebensmittelpunkt liegt. Bei geschiedenen Eheleuten erfolgt so zum Beispiel keine automatische Mitberechnung der Kinder für die Haushaltsgröße, auch wenn das Sorgerecht gemeinsam ausgeübt wird. Lediglich die Möglichkeit, dass in diesen Fällen ein gemeinschaftliches Familienleben geführt werden kann, soll nicht zu einem Anspruch auf Wohngeld führen. Maßgeblich sind die tatsächlichen Gegebenheiten.
Die Berechnung des anzurechnenden Gesamteinkommens dagegen kann komplizierter werden.
Für den Anspruch auf Wohngeld wird das Einkommen aller Mitglieder des Haushalts berücksichtigt. Von jedem einzelnen Bruttoeinkommen werden Werbungskosten abgezogen. Zurzeit beträgt diese pauschal berechnete Summe 920 Euro pro Jahr und Person. Kindergeld wird nicht berücksichtigt. Vom verbliebenen Rest werden wiederum Pauschalen abgezogen: 10 Prozent für Rentenversicherungsbeiträge und noch einmal 10 Prozent für Kranken-, Pflegeversicherungsbeiträge und Steuern. Bis zu 30 Prozent können somit für die Berechnung des Wohngelds unberücksichtigt bleiben. Wer weder diese Versicherungsbeiträge noch Steuern zahlt, kann pauschal sechs Prozent abziehen lassen.
Vom so errechneten Haushalts-Gesamteinkommen sind noch weitere Abzüge möglich. So sind Unterhaltszahlungen anrechenbar, für die es eine beurkundete Unterhaltsvereinbarung gibt - dasselbe gilt für Unterhaltsbescheide und Unterhaltstitel. Wenn weder Titel existieren noch Vereinbarungen festgesetzt wurden, sind trotzdem weitere Absetzungen möglich: Auswärts aufhältige Haushaltsmitglieder in der Berufsausbildung können mit bis zu 3.000 Euro abgesetzt werden. Weitere Abzugsmöglichkeiten gibt es für getrennt lebende Eheleute, zum Beispiel bis zu 6.000 Euro für einen dauernd getrennt lebenden Ehegatten (oder Lebenspartner), der im Sinne des Anspruchs auf Wohngeld nicht als Haushaltsmitglied angesehen werden kann.
Die Einkommensgrenzen für den Anspruch auf Wohngeld richten sich nach der Mietstufe für die Region.
Bei der höchsten Mietstufe IV (mit einem Mietenniveau 25 Prozent über dem Bundesdurchschnitt, zum Beispiel in München) beträgt die Einkommensgrenze 2.071 Euro pro Monat für einen Vier-Personenhaushalt, der alle Beiträge und Steuern zahlt.
Von einer missbräuchlichen Inanspruchnahme des Wohngeldes wird laut Richtlinien zu § 21 WoGG ausgegangen, wenn beim ersten Haushaltsmitglied mehr als 60.000 Euro und bei jedem weiteren 30.000 Euro Vermögen vorhanden sind. Die Antragsformulare für Wohngeld weisen jedoch meist keine Fragen nach dem Vermögen auf. Rücklagen für Riester-Rente, Anwartschaften auf Betriebsrente und Ähnliches kommen als Vermögen im Sinne des Wohngeldanspruchs nicht in Betracht.