Der Ergänzungsanspruch auf den Pflichtteil
Erben können einen Anspruch auf Erhöhung ihres Pflichtteils haben, wenn dieser nachträglich ergänzt werden muss.
Ich werde in der Praxis immer wieder gefragt, was denn der Unterschied zwischen einem Pflichtteils- und einem Pflichtteilsergänzungsanspruch ist.
Dazu folgender kurzer Fall:
Vater V (nicht verheiratet) hat einen Sohn S und eine Tochter T. Beide Kinder sind erwachsen.
Im Jahr 2000 hat V der T 50.000,00 € für eine Weltreise geschenkt.
Im Anschluss hatte T mit Arbeiten nicht mehr viel am Hut und tingelte durch die Welt. V wollte das nicht weiter unterstützen und verfasste 2015 ein Testament indem er S zum Alleinerben einsetzte. T sollte lediglich ihren Pflichtteil erhalten.
Um diesen Pflichtteil so gering wie möglich zu halten schenkte V im Januar 2016 sein Haus im Wert von 300.000,00 € dem S.
Im Juli 2020 verstirbt der V und hinterlässt noch ein Guthaben von 100.000,00 € (Schulden gibt es nicht und die Beerdigungskosten waren schon im Voraus gezahlt).
Was bekommt nun T?
Zunächst bekommt sie nach dem Testament ihren Pflichtteil.
Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Der gesetzliche Erbteil beträgt für beide Kinder je ½, der Pflichtteil demnach die Hälfte davon, also ¼.
¼ von 100.000,00 € sind 25.000,00 €, in dieser Höhe hat die T also einen Pflichtteilsanspruch gegen den Erben S. Ihr Geschenk aus dem Jahr 2000 muss sie sich nicht anrechnen lassen, da der V dies bei der Schenkung 2000 nicht angeordnet hat. Eine nachträgliche Anordnung ist nicht möglich.
Aber was ist mit dem Haus?
Die Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs
An dieser Stelle kommt der Pflichtteilsergänzungsanspruch ins Spiel. Das Haus wird von dem eigentlichen Pflichtteil nicht erfasst, da es zum Todeszeitpunkt nicht mehr dem V gehörte und daher auch nicht mehr zum Nachlass gehört.
Der Pflichtteilsergänzungsanspruch ist nun der Anspruch um den sich der Pflichtteil erhöhen würde, wenn der verschenkte Gegenstand noch zum Nachlass gehören würde. Allerding wird hier nur im ersten Jahr nach der Schenkung der gesamte Wert berücksichtigt, danach schmilzt der Wert jedes Jahr um 10 Prozent ab. Ist die Schenkung also volle 10 Jahre her, wird nichts mehr berücksichtigt.
In unseren Fall hat V das Haus im Wert von 300.000,00 € im Januar 2016 verschenkt und ist im Juli 2020 verstorben. Wir unterstellen mal, dass die Eigentumsumschreibung im April 2016 erfolgt ist, dann waren im Juli 2020 4 voll Jahre vergangen, sodass 40 % vom Wert des Geschenkes abzuziehen sind. Auszugleichen bleiben damit 60 % von 300.000,00 € also 180.000,00 €.
Um diesen Wert wäre der Nachlass zu erhöhen. Er hätte damit 280.000,00 € betragen.
¼ (fiktiver Pflichtteil) davon wären 70.000,00 €.
Wir wollen aber den Pflichtteilsergänzungsanspruch berechnen. Dafür müssen wir jetzt von diesem fiktiven Pflichtteil, den tatsächlichen Pflichtteil abziehen.
Der Pflichtteilsergänzungsanspruch beträgt 70.000,00 € (fiktiver Pflichtteil) – 25.000,00 € (tatsächlicher Pflichtteil) = 45.000,00 €.
Und warum machen wir das so kompliziert und bleiben nicht einfach bei den 70.000,00 € und fertig?
Anrechnung auf den Pflichtteilergänzungsanspruch
Weil sich der Pflichtteilsberechtigte auf den Pflichtteilsergänzungsanspruch (und ohne ausdrückliche Anordnung nur auf diesen), anrechnen lassen muss, was er selbst erhalten hat und zwar egal wie lange das her ist.
Das bedeutet, dass sich T auf den Pflichtteilsergänzungsanspruch in Höhe von 45.000,00 € die 50.000,00 €, die sie im Jahr 2000 für ihre Weltreise erhalten hat, anrechnen lassen muss. Der Pflichtteilsergänzungsanspruch ist also niedriger als dieses Eigengeschenk und entfällt damit.
Es bleibt also bei dem Pflichtteilsanspruch von 25.000,00 €.
Diese Darstellung ist stark vereinfacht. Sie setzt sich nicht mit den Problemen des Beginns der Zehnjahresfrist, insbesondere bei Vorbehalt von Rechten wie Nießbrauch oder Wohnungsrecht, auseinander. Auch nicht mit der Problematik der Schenkung an Dritte (in diesem Fall z.B. an eine Lebensgefährtin), auch diese Schenkungen sind über den Pflichtteilergänzungsanspruch zu berücksichtigen. Sie soll nur helfen zu verstehen worum es geht, wenn von Pflichtteilergänzungsansprüchen die Rede ist.
Ein Wort noch zur Beauftragung von Anwältinnen und Anwälten in Erbstreitigkeiten. Oft soll dies vermieden werden um Eskalationen zu vermeiden und oft bewirkt es genau das Gegenteil.
Zudem ist speziell die erbrechtliche Rechtslage sehr komplex und es ist schon schwierig, die richtigen Auskünfte zu verlangen. Dadurch ist der Streit vorprogrammiert, weil Dinge nicht mitgeteilt werden die gar nicht gefragt wurden. Dann streitet man über Rechte, die man gar nicht hat, und verzichtet auf andere, ohne es zu merken. Gute AnwältInnen deeskalieren und sorgen (weitestgehend) emotionslos dafür, dass Sie bekommen was Ihnen zusteht. Sie haben dabei jeder Zeit die Möglichkeit, sich mit den anderen Beteiligten zu einigen. Das ist auch so gewollt, sie sollten dann aber wissen worauf Sie sich einlassen und worauf Sie eventuell verzichten.