Verjährung
Zur Verjährung von Schadenersatzansprüchen bei Anlageberatung.
Der Bundesgerichtshof (BGH, 13.12.2012, III ZR 298/11) hat sich kürzlich wieder mit der Verjährung von Ansprüchen geschädigter Kapitalanleger befasst. In dem zu Grunde liegenden Fall hatte ein Anleger eine atypisch stille Beteiligung an einer Aktiengesellschaft erworben. Die Kapitalanlage entwickelte sich allerdings nicht wie ursprünglich von dem Kapitalanlageberater angepriesen, sodass der Kläger hohe Verluste zu verzeichnen hatte.
Im gerichtlichen Verfahren wurde dann dem Kapitalanlageberater des Klägers eine schadenersatzpflichtige Falschberatung vorgeworfen. Dieser habe nicht über die spezifischen Risiken der Kapitalanlage, insbesondere das Risiko des Totalverlustes, hingewiesen. Stattdessen habe er wahrheitswidrig mit einer altersvorsorgetauglichen Kapitalanlage geworben. Außerdem habe er eine Plausibilitätsprüfung der Kapitalanlage pflichtwidrig unterlassen. Er wurde daher im gerichtlichen Verfahren auf Rückzahlung des in die Kapitalanlage investierten Kapitals in Anspruch genommen.
Im Verfahren wurde nun insbesondere über die Verjährung der Schadenersatzansprüche wegen Falschberatung verhandelt.
Das Gesetz sieht hier unter anderem eine so genannte kenntnisabhängige Verjährung von drei Jahren vor. Das bedeutet, dass der geschädigte Anleger seinen Anspruch binnen einer Frist von drei Jahren ab der Kenntnis von den Beratungsfehlern gerichtlich geltend machen muss, da ihm andernfalls eine Klageabweisung wegen Verjährung drohen kann. Im entschiedenen Fall hatte aber nur die Ehefrau des Klägers Kenntnis von den Beratungsfehlern, weil auch nur sie den Prospekt mit den Risikohinweisen zur Kapitalanlage gelesen hatte. Auch nur sie konnte daher die unterlassenen Risikohinweise des Beraters, die die Falschberatung begründeten, frühzeitig erkennen.
Der BGH entschied nun, dass sich ein Ehegatte diese Kenntnis nicht ohne Weiteres zurechnen lassen muss. Dieser muss sich die Kenntnis des anderen Ehegatten nämlich nur dann zurechnen lassen, wenn der wissende Ehegatte mit der Erledigung bestimmter Angelegenheiten, wie der Ausarbeitung der Risiken einer Kapitalanlage, betraut wurde. Dies konnte den Ehegatten im Prozess aber nicht nachgewiesen werden, sodass die verjährungseinleitende Prospektlektüre der Ehefrau nicht zu Lasten des klagenden Ehegatten wirkte. Der BGH geht in diesem Urteil davon aus, dass es keinen allgemeinen Erfahrungssatz gibt, wonach das Wissen des einen Ehegatten immer dem Anderen zugerechnet werden muss.