Arbeitnehmer und Eltern während der Corona Pandemie
Die Coronakrise hält momentan die Welt in Atem. Vor allem herrscht innerhalb der Bevölkerung eine große Unsicherheit, welche Rechte sie nun in den verschiedensten Lebensbereichen hat. Im Folgenden Ihre Rechte als Eltern und Arbeitnehmer so umfassend, wie es derzeit möglich ist, beurteilt. Die folgenden Ausführungen basieren auf der Interpretation der in Deutschland aktuell geltenden Gesetze, sowie den Veröffentlichungen der zuständigen Behörden.
Arbeitnehmerrechte hinsichtlich Corona und Quarantäne
Für Arbeitnehmer ergeben sich viele Fragen im Zusammenhang mit der Coronapandemie, sei es aufgrund von quarantänebedingten Arbeitsausfall oder Beschränkungen am Arbeitsplatz selbst.
Abwesenheit am Arbeitsplatz wegen Quarantäne – Kündigungsgrund für Arbeitgeber?
Wenn Sie sich mit dem Coronavirus angesteckt haben und Sie daher nicht am Arbeitsplatz erscheinen können, ist diese Situation dieselbe, als wenn Sie eine „übliche“ Krankheit haben, weshalb eine Kündigung grundsätzlich ausgeschlossen ist.
Eine Kündigung aufgrund einer Krankheit ist grundsätzlich nur dann möglich, wenn Sie
- mindestens sechs Wochen im Jahr oder länger krankheitsbedingt fehlen,
- keine Besserung des Zustandes in Sicht ist und
- eine Gesamtwürdigung der Umstände ergibt, dass ein Festhalten am Arbeitsvertrag für den Arbeitgeber unzumutbar ist.
Diese Voraussetzungen werden aufgrund einer Infektion mit dem Coronavirus nicht vorliegen.
Sollte dem Arbeitgeber wegen eines begründeten Verdachtes auf eine Infektion die Quarantäne durch das Gesundheitsamt oder eine zuständige ausländische Behörde angeordnet werden, liegt ebenfalls kein Kündigungsgrund vor.
Allerdings muss der Arbeitnehmer, wenn er trotz der Quarantäne arbeitsfähig ist, gegebenenfalls im Homeoffice arbeiten, wenn er über diese Mittel verfügt. Das leitet sich aus der allgemeinen Treuepflicht (§ 242 BGB) eines Arbeitnehmers gegenüber seinem Arbeitgeber ab.
Ein Grund für eine Abmahnung oder letztendlich auch eine Kündigung liegt jedoch dann vor, wenn Sie sich aufgrund der Angst einer Ansteckung auf dem Weg zum Arbeitsplatz oder am Arbeitsplatz selbst, Ihre Arbeit verweigern und nicht mehr erscheinen. Die bloße Befürchtung einer Infektion berechtigt den Arbeitnehmer auch nicht dazu, selbstständig im Homeoffice zu arbeiten.
Eine Weigerung ist nur dann denkbar, wenn das Unternehmen, in dem Sie arbeiten, trotz konkreter Infektion und behördlichen Anordnungen keine Schutzmaßnahmen ergreift, um eine Verbreitung zu verhindern.
Lohnfortzahlung während der Quarantäne?
Wenn Sie sich mit dem Coronavirus angesteckt haben, krankgeschrieben sind und sich daher in Quarantäne aufhalten, erhalten Sie Ihr Gehalt für die nächsten sechs Wochen weiterhin vom Arbeitgeber. Nach Ablauf dieser Zeit erhalten Sie Krankengeld von der Krankenkasse.
Liegt bei Ihnen jedoch ein begründeter Verdacht auf eine Infektion mit dem Coronavirus vor, aufgrund dessen eine vorsorgliche Quarantäne des Gesundheitsamtes angeordnet wurde, so richtet sich der Anspruch auf Lohnfortzahlung nach § 56 des Infektionsschutzgesetzes. Danach wird in den ersten sechs Wochen eine Entschädigung in Höhe des Verdienstausfalls gewährt. Dieses Geld zahlt zunächst der Arbeitgeber. Er kann sich diese Ausgaben jedoch von der zuständigen Gesundheitsbehörde ersetzen lassen. Nach dieser Zeit erhält der Arbeitnehmer seinen Verdienstausfall in Höhe des Krankengeldes direkt vom Gesundheitsamt.
Kann ich meinen vom Arbeitgeber genehmigten Urlaub verschieben?
Wenn Sie bereits Urlaub eingereicht haben und dieser von Ihrem Arbeitgeber genehmigt wurde, können Sie diesen nicht einfach verschieben. Selbst wenn Ihre gebuchte Reise aufgrund der Corona-Pandemie ausfällt, bleiben Sie an den Urlaubsantrag gebunden. Sollten sich in einem Betrieb die Krankheitsfälle häufen, so kann der Arbeitgeber sogar den genehmigten Urlaub gesunder Arbeitnehmer streichen, um den Betrieb aufrechtzuerhalten.
Arbeitnehmende Eltern in Zeiten von Corona
Es können sich in den nächsten Tagen, Wochen und Monaten einige logistische Herausforderungen für Eltern ergeben, die gleichzeitig Arbeitnehmer sind. Nach der Schließung von Schulen, Kitas und Kindergärten und der zeitgleichen Empfehlung der Bundesregierung, die Kinderbetreuung aufgrund der Gefährdungslage nicht den Großeltern zu übertragen, stellt sich für viele Eltern die Frage der Vereinbarung von Job und Betreuung der Kinder.
Kinderbetreuung vs. Beruf - muss ich Urlaub nehmen, um meiner Betreuungspflicht nachzukommen?
Die Schule oder der Kindergarten meiner Kinder sind geschlossen, meine Kinder sind jedoch gesund – werde ich von meinem Arbeitgeber zur Kinderbetreuung freigestellt?
Wenn Ihr Kind noch zu klein ist, um alleine zu Hause zu bleiben und Sie keine andere Möglichkeit haben, Ihre Kinder betreuen zu lassen, haben Sie ein Recht zur Leistungsverweigerung gem. § 275 Abs. III BGB. Nach dieser Vorschrift muss der Arbeitnehmer nicht bei der Arbeit erscheinen, wenn die Erbringung der Arbeitsleistung aufgrund der Kinderbetreuung unmöglich ist. In dieser Zeit müssen Sie sich keinen Urlaub nehmen.
Problematisch ist allerdings der Anspruch auf Entgeltfortzahlung, wenn Leistungsverweigerungsrecht aus persönlichen Gründen vorliegt.
Grundsätzlich verliert ein Arbeitnehmer gem. § 616 BGB seinen Anspruch auf Vergütung nicht, wenn er während einer verhältnismäßig kurzen Dauer unverschuldet zur Erbringung der Arbeitsleistung nicht in der Lage ist. Somit könnte der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer den Lohn nicht kürzen, weil dieser zu Hause bleiben muss, um auf die Kinder aufzupassen.
Diese gesetzliche Regelung ist jedoch in vielen Arbeitsverträgen eingeschränkt oder völlig ausgeschlossen, sodass der Anspruch auf Vergütung letztendlich doch entfällt. In jedem Fall muss der dem Arbeitsverhältnis zugrunde liegende Vertrag genau geprüft werden.
Dann ist es noch möglich, bezahlten Urlaub zu nehmen, sofern Sie noch Urlaubstage verfügbar haben.
Weitere Informationen: www.corona-recht.eu