Steuerliche Begünstigung von Familienleistungen
Zur besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf sind nach Paragraf 3 Nummer 34a des Einkommensteuergesetzes (EStG) bestimmte Leistungen steuer- und sozialabgabenfrei, die vom Arbeitgeber zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden. Das gilt sowohl in unbegrenzter Höhe für Beratungsleistungen eines Dienstleistungsunternehmens als auch bis zu einem Betrag von 600 Euro pro Jahr für Leistungen des Arbeitgebers für die kurzfristige Betreuung von Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen. Diese Steuerbefreiung ist bislang nur wenig bekannt.
Aktuell ist wichtig, dass ein zusätzlicher Betreuungsbedarf für Kinder unterstellt wird, wenn ein Arbeitnehmer aufgrund der Corona-Krise zu außergewöhnlichen Dienstzeiten arbeitet oder die reguläre Betreuung der Kinder in Schulen, Kindertagesstätten oder Kindergärten wegen der angeordneten Maßnahmen nicht gewährleistet ist.
Eine steuerfreie Sonderzahlung von 600 Euro für die kurzfristige Betreuung von Kindern ist dabei auch dann möglich, wenn ein Arbeitnehmer bereits einen nach Paragraf 3 Nummer 11a EStG steuerfreien Corona-Bonus erhalten hat. Beide Vergünstigungen können nebeneinander in Anspruch genommen werden.
Tipp: In den Genuss der Steuerbegünstigungen können auch Mini-Jobber kommen, die im Rahmen eines so genannten 450 Euro-Jobs tätig werden. Gleiches gilt für mitarbeitende Familienangehörige und GmbH-Geschäftsführer, die steuerlich als Arbeitnehmer gelten. Bei Gesellschafter-Geschäftsführern empfiehlt sich eine ausdrückliche Regelung im Anstellungsvertrag. Ansonsten besteht die Gefahr, dass das Finanzamt eine verdeckte Gewinnausschüttung annimmt.
Steuerbefreiung von Serviceleistungen eines Dienstleistungsunternehmens
Steuerfrei sind nach Paragraf 3 Nummer 34a Buchstabe a EStG zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachte Leistungen des Arbeitgebers an ein Dienstleistungsunternehmen, das den Arbeitnehmer hinsichtlich der Betreuung von Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen berät oder hierfür Betreuungspersonen (zum Beispiel Tagesmütter oder polnische Pflegekräfte) vermittelt.
Die Beauftragung muss durch den Arbeitgeber erfolgen. Ist der Arbeitnehmer der Auftraggeber, kommt eine Steuerbefreiung nicht in Betracht.
Anders als bei der kurzfristigen Betreuung von Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen gibt es hierbei keine Höchstgrenze.
Steuerbefreiung bei kurzfristiger Betreuung von Kindern und pflegebedürftigen Angehörigen
Nach Paragraf 3 Nummer 34a Buchstabe b EStG sind zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachte Leistungen des Arbeitgebers steuerfrei zur kurzfristigen Betreuung von
- steuerlich bei den Eltern zu berücksichtigenden Kindern, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (oder die wegen einer vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetretenen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten),
- pflegebedürftigen Angehörigen des Arbeitnehmers. Die Pflegebedürftigkeit ist im Einzelfall in geeigneter Weise nachzuweisen. Eine bestimmte Pflegestufe darf das Finanzamt allerdings nicht fordern.
Auch die Kinder des Ehegatten sind begünstigt, wenn sie im Haushalt des Arbeitnehmers leben. Gleiches gilt auch für Enkelkinder, wenn sie in den Haushalt aufgenommen worden sind. Nicht begünstigt sind jedoch die Leistungen des Arbeitgebers, die für die Kinder der Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft geleistet werden.
Voraussetzung ist, dass die Betreuung aus zwingenden und beruflich veranlassten Gründen notwendig ist.
Typische Beispiele:
- Ein Kind erkrankt plötzlich. Die Mutter kann sich während ihrer Arbeitszeit nicht selbst um das Kind kümmern und organisiert deshalb eine Kinderbetreuung. Der Arbeitgeber übernimmt die Kosten.
- Ein Arbeitnehmer muss kurzfristig außerhalb der normalen Dienstzeiten für seinen Arbeitgeber tätig werden (Sondereinsatz). Ein Kindermädchen wird engagiert. Der Arbeitgeber beteiligt sich an den Kosten.
Die Betreuungskosten (einschließlich Fahrt- und Übernachtungskosten der Betreuungsperson und der betreuten Person) sind auch dann begünstigt, wenn sie im Privathaushalt des Arbeitnehmers anfallen.
Tipp: Auch Verträge mit Verwandten und Bekannten (zum Beispiel einer Nachbarin) muss das Finanzamt akzeptieren, wenn die wesentlichen Rechte und Pflichten beider Vertragsparteien vor Beginn der Betreuung klar und eindeutig geregelt worden sind und die Vereinbarung sowie die Durchführung dem zwischen Fremden Üblichen entsprechen (so genannter Fremdvergleich).
Fahrt- und Übernachtungskosten können auch dann steuerfrei erstattet werden, wenn die Betreuung unentgeltlich erfolgt. Dies wird von der Finanzverwaltung ausdrücklich akzeptiert.
Auch Barleistungen des Arbeitgebers sind möglich. Dem Arbeitnehmer müssen allerdings entsprechende Aufwendungen tatsächlich entstanden sein.
Der Arbeitgeber muss den Grund für seine Zahlung durch entsprechende Belege im Lohnkonto nachweisen.
Die Leistungen sind steuerfrei, soweit sie 600 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen. Es handelt sich um einen Jahresfreibetrag und nicht um eine Freigrenze. Wird der Freibetrag überschritten, ist der übersteigende Betrag steuer- und beitragspflichtig.
Ist ein Arbeitnehmer nicht das gesamte Jahr tätig, erfolgt keine anteilige Kürzung. Der Freibetrag kann allerdings nur einmal in Anspruch genommen werden, auch wenn der Arbeitnehmer im Kalenderjahr mehrere Dienstverhältnisse hat.
Der Höchstbetrag von 600 Euro gilt insgesamt für alle Kinder eines Arbeitnehmers und gegebenenfalls auch für alle Arbeitgeber eines Arbeitnehmers.
Leistungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn
Sowohl bei Serviceleistungen eines Dienstleistungsunternehmens als auch bei Leistungen für die kurzfristige Betreuung von Angehörigen ist Voraussetzung für die Steuerbefreiung, dass die Leistungen des Arbeitgebers zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden.
Werden Arbeitsverträge im gegenseitigen Einvernehmen dergestalt geändert, dass der vereinbarte Bruttoarbeitslohn durch steuerfreie Leistungen ersetzt wird (so genannte Gehaltsumwandlung), ist dies schädlich.
Kein Problem ist es aber, wenn eine zusätzliche, freiwillige Leistung nach Paragraf 3 Nummer 34a EStG auf eine andere freiwillige Sonderzahlung angerechnet wird. Zum Beispiel auf ein freiwillig geleistetes Weihnachtsgeld.