Studienkosten zurückholen mit der Studentensteuererklärung
Hohe Kosten sollten niemanden von einer akademischen Laufbahn abhalten. Zum Glück springt der Staat für die eine oder andere Ausgabe ein. Alles, was Studenten für die finanzielle Unterstützung tun müssen, ist fleißig Steuererklärungen abgeben. Wer sich die Mühe macht, kann sich einiges vom Fiskus zurückholen – selbst, wenn der Antragsteller noch kein geregeltes Einkommen hat und keine Steuern zahlt. Der Verlustvortrag macht es möglich.
Seit 2014 zahlen deutsche Studenten zwar keine Studiengebühren mehr, trotzdem lässt sich Studieren immer noch einiges kosten. Allein für das Bachelor-Studium fallen laut dem Deutschen Studentenwerk bis zu 30.000 Euro pro Student an. Doch dem nicht genug: Für das Masterstudium kommen nochmal 20.000 Euro dazu. Wer sich ein Auslandssemester zugesteht oder an einer Privatuni studiert, muss sogar noch tiefer in die Tasche greifen.
Kosten für das Erststudium absetzen mit der Sonderausgaben-Regelung
Wer direkt nach dem Abitur ein Studium antritt, beginnt eine Erstausbildung. Da es sich hierbei nicht um eine berufliche Weiterbildung handelt, lassen sich die anfallenden Ausgaben nicht als Werbungskosten geltend machen.
Trotzdem gehören die Kosten des Erststudiums in die Steuererklärung. Das Finanzamt stuft sie als sogenannte Sonderausgaben ein. Das bedeutet: Maximal 6.000 Euro pro Jahr sind als Ausbildungskosten absetzbar. Diese lassen sich allerdings nur im selben Jahr geltend machen, in dem sie auch anfallen. Anders als bei den Werbungskosten können Studierende ihre finanziellen Verluste während des Studiums nicht über die Jahre aufsummieren und anschließend vom Finanzamt zurückfordern.
Die Sonderausgaben-Regelung gilt jedoch nur für Studenten, die einer steuerpflichtigen Tätigkeit nachgehen. Da aber nur die wenigsten Studierenden den jährlichen Grundfreibetrag von aktuell 8.820 Euro überschreiten, macht sich die Sonderausgaben-Regelung nur selten steuerlich bezahlt.
Für Studierende, die während des Erststudiums überhaupt keine steuerpflichtigen Einnahmen erzielen, ist die Sonderausgaben-Regelung hinfällig.
Kosten für das Zweitstudium absetzen mit dem Verlustvortrag
Anders als das Erststudium gilt das Zweitstudium als berufliche Weiterbildung. So lässt sich das Studium von der Steuer absetzen. Schließlich handelt es sich bei den entstehenden Studienkosten um sogenannte Fortbildungskosten. Diese fallen unter die Kategorie Werbungskosten und sind vollständig in der Studentensteuererklärung absetzbar.
Allerdings zahlt der Staat nur Geld zurück, wenn auch Steuern gezahlt werden. Bei den meisten Studenten ist dies allerdings noch nicht der Fall. Da sie nur ein geringes oder überhaupt kein eigenes Einkommen besitzen, zahlen sie auch keine Steuern. Verloren geht das Geld deshalb aber nicht. Für diesen Fall hat das deutsche Steuerrecht eine rentable Lösung entwickelt: den Verlustvortrag.
Mit einem Verlustvortrag teilen Studierende dem Finanzamt alle Studienkosten (finanziellen Verluste) in Form einer Steuererklärung mit. Der Fiskus notiert sich die Ausgaben. Bemerkt er einen Verlust (die Ausgaben sind höher als die Einnahmen), stellt er einen Bescheid aus, besser bekannt als Erklärung zur Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags. Sobald der Antragsteller zum ersten Mal Steuern bezahlt, kann er seine vorgemerkten Verluste steuerlich absetzen. Arbeitnehmer erhalten eine Steuerrückzahlung vom Finanzamt. Selbstständig bezahlen weniger Steuern.
Bis zu sieben Jahre rückwirkend ist der Vortrag möglich. Zum Vergleich: Eine Steuererklärung darf maximal vier Jahre rückwirkend abgegeben werden.
Studienkosten zurückholen – dafür kommt der Staat auf
Alle Ausgaben, die eindeutig im Rahmen eines akademischen Studiums anfallen, gelten als Werbungskosten und werden vom Staat zurückgezahlt. Dafür kommt der Fiskus auf:
- Semesterbeiträge und Studiengebühren
- Fahrtkosten zwischen Wohnung, Universität und Bibliothek
- Fachliteratur
- Arbeitsmittel und Arbeitsgeräte wie Laptops, Scanner oder Drucker
- Praktikumskosten
- Sprachkurse und Sprachtests
- Druck- und Bindekosten für Studienarbeiten (z.B. Seminar- und Abschlussarbeiten)
- bei doppelter Haushaltsführung: Mietkosten
- im Falle eines eigenen Arbeitszimmers: anteilige Mietkosten
- Versicherungsbeiträge
Studienkosten zurückholen ohne Beleg
Für einige Ausgaben fordert das Finanzamt noch nicht einmal einen Nachweis. Auch ohne Rechnung lassen sich diverse Kosten für das Studium von der Steuer absetzen. Möglich machen es Pauschalbeträge. Diese Kosten können Studenten steuerlich geltend machen – egal, ob sie tatsächlich anfallen oder nicht:
- Arbeitsmittel: 110 Euro pro Jahr
- Fahrtkosten: 30 Cent/km
- Umzüge: pauschal 730 Euro
- Telefon/Internet: pauschal 20 Euro
- Kontogebühren: pauschal 16 Euro
- Bewerbungen: pauschal 2,50 Euro pro Online-Bewerbung, pauschal 8,50 Euro pro Offline-Bewerbung
Zu vermerken sind die Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung im ESt 1A Mantelbogen der Studentensteuererklärung.