Bei streitigen Auseinandersetzungen mit Handelsvertretern stellt sich häufig die Frage, ob der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten oder zu den Zivilgerichten eröffnet ist. Dreh- und Angelpunkt solcher Streitigkeiten ist dabei § 2 Abs. 1 Nr. 3, § 5 Abs. 3 Satz 1 ArbGG.
Der Storno ist ganz generell die Richtigstellung oder - anders gesagt - eine nachträgliche Ergebniskorrektur. Im Versicherungswesen hat die Stornoreserve aber noch eine spezifische Bedeutung: Häufig wird nämlich von der verdienten Provision für den Versicherungsabschluss ein bestimmter prozentualer Anteil einbehalten.